
Ab dem 01. Juli 2025 werden die Leistungsbeiträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zusammengelegt. Damit steht ein kalenderjährlicher Gesamtbetrag zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten (Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5) nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Damit sollen komplizierte Rechenmodelle wegfallen und der Zugang zu Pflegeleistungen vereinfacht werden. Pflegebedürftige Menschen und ihre Pflegenden können nun flexibel die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege nutzen und sie individueller einsetzen. Leistungsberechtigte können (je nach Pflegegrad) einen Betrag von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr nutzen. Außerdem wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Jahr angehoben und damit der Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen. Weiter entfällt die Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Verhinderungspflege kann damit direkt ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, so wie bei der Kurzzeitpflege auch.
Mehr Infos erhalten Sie beim Ministerium für Gesundheit
oder auch bei den jeweiligen Einrichtungen des Schwesternverbandes. Sprechen Sie die Einrichtungsleitungen gezielt auf Kurzzeit- oder Verhinderungspflege an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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