Wer pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes ist, bekommt je nach Aufwand eine finanzielle Unterstützung. Voraussetzung ist eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit.
Nach Antragstellung besucht ein Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen den hilfebedürftigen Menschen und erfasst den notwendigen Pflegeaufwand in Minuten. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstreckt sich auf vier Bereiche: die Körperpflege, die Ernährung, die Mobilität (Grundpflege) und die hauswirtschaftliche Versorgung. Dabei wird aber nicht der tatsächliche, persönliche Aufwand, sondern ein standardisierter Aufwand zugrunde gelegt. Je nach Höhe des Ergebnisses wird der Antragsteller einer der drei Pflegestufen zugeordnet.
Es sind drei Pflegestufen vorgesehen, die sich nach dem zeitlichen Umfang und der Häufigkeit der benötigten Hilfe richten:
Pflegebedürftige der Stufe I sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muß im Tagesdurchschnitt mindestens 1 ½ Stunden betragen, wobei der pflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand im Vordergrund stehen muß.
Pflegebedürftige der Stufe II sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei der pflegerische Aufwand eindeutig das Übergewicht haben muss.
Pflegebedürftige der Stufe III sind Personen, die bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei der pflegerische Aufwand eindeutig das Übergewicht haben muss.
Bei häuslicher Pflege durch z.B. Verwandte, wird ein Pflegegeld (je nach Pflegestufe zwischen 225 und 685 Euro) gezahlt. Diese Beträge steigen im Jahr 2012 auf 235 bis 700 Euro.
Tipp: Pflegende Angehörige bekommen Pflegezeiten bei ganz oder teilweisem Verzicht auf Beruftätigkeit auf ihre Rentenzeit angerechnet. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der jeweiligenPflegekasse stellen.
Bei häuslicher Pflege durch einen Pflegedienst richtet sich die Erstattung nach der Pflegestufe. Hier werden derzeit 440, 1.040 bzw. 1.510 Euro und steigen im Jahr 2012 auf 450, 1.100 bzw. 1550 Euro.
Diese Leistungen können untereinander bzw. mit Leistungen der Tagespflege kombiniert werden. In diesem Fall gelten andere Höchstgrenzen, die bis zum 1,5-fachen der einfachen Leistungen reichen. Dies sollten Sie konkret bei Ihrer Pflegekasse erfragen.
Wenn stationäre Pflege erforderlich ist, zahlt die Pflegeversicherung für die Aufwendungen der Grundpflege, der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege für Pflegebedürftige der Stufe I 1.023 Euro, für Pflegebedürftige der Stufe II 1.279 Euro und für Pflegebedürftige der Stufe III 1.510 Euro. Die Unterstützung für die Stufe III erhöht sich 2012 auf 1.550 Euro.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Versicherte - wie bei der häuslichen Pflege auch - selbst tragen.
Für eine Kurzzeit-Pflege unterstützt die Pflegeversicherung: Sie übernimmt die Aufwendungen für Grundpflege, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege bis zu 1.510 Euro für insgesamt vier Wochen im Kalenderjahr. Auch dieser Betrag steigt 2012 auf 1.550 Euro.
Wenn eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson, die einen Menschen ambulant pflegt, verreist, erkrankt oder aus anderen Gründen verhindert ist, hat der Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine Urlaubsvertretung für bis zu vier Wochen im Jahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der ersten Inanspruchnahme dieser Leistung schon mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Wird die Urlaubspflege von einer erwerbsmäßig tätigen Person, einem ambulanten Pflegedienst oder durch entfernte Verwandte oder Nachbarn übernommen, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.550 Euro je Kalenderjahr.
Für den Betreuungsbedarf von Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, wie z.B. demenziell oder psychisch erkrankten Menschen, werden jährlich bis zu 1.200 bzw. 2.400 Euro je nach Bedarf gezahlt.
Seit dem 1.9.09 haben alle Versicherten einen Anspruch auf indviduelle Beratung durch ihre Kassen, meist in den neuen Pflegestützpunkten.